Amtliche Bekanntmachung: 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 17.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Romrod die folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod beschlossen:
I. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1)
f) Baumgrabstätten als Urnengrab
B. Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1)
e) Baumgrabstätten
(2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Naturgrabstätten, Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten, Naturgrabstätten und Baumgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
§ 26 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahre verliehen.
(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, erfolgt eine Ersatzpflanzung durch die Gemeinde.
(4) Der/die Nutzungsberechtigte kann eine Namenstafel anbringen lassen, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden kann. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt an der dem Grab zugeordneten Stelle. Material, Form und Farbe werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Anbringung der Namenstafeln bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer durch die Gemeinde gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1)
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie bruchsicheres Glas verwendet werden.
(5) Baumgrabstätten: siehe § 26 Abs. 1
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, sowie der Naturgrabstätten und Baumgrabstätten – sind bis einschließlich 50 cm um die Grabstätte herum zu pflegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
§ 34 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Naturgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, sowie der Baumgrabstätten.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Romrod, den 20. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Romrod
Hauke Schmehl, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Romrod, den 20. Dezember 2024
Der Magistrat der Stadt Romrod
Hauke Schmehl, Bürgermeister
(Redaktionelle Anmerkung: Die Friedhofsordnung der Stadt Romrod kann im Satzungsverzeichnis der Stadt Romrod unter dem Abschnitt „Friedhöfe“ als PDF-Dokument heruntergeladen werden.)