Amtliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit: Verfahrensgebiet „Hinter dem Fronberg die Spitz“
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit in der vereinfachten Umlegung (gemäß §§ 80 – 84 BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. 1 S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)
Verfahrensgebiet: „Hinter dem Fronberg die Spitz“
Gemeinde: Romrod
Gemarkung: Zell
Flur: 11
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit (gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 08. Dezember 2023 ist am 30. Januar 2024 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).
Rechtsbehelfsbelehrung
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Romrod, Jahnstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Romrod, 01. Februar 2024
Der Magistrat der Stadt Romrod
Hauke Schmehl
Bürgermeister