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Amtliche Bekanntmachung: Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Romrod

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Die nachstehende Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Romrod wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 17.12.2024 beschlossen und veröffentlicht.

§1 NAMEN, WESEN, AUFSICHT

(1) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod ist eine Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod mit örtlichen Abteilungen. Sie ist somit Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr des Landkreises Vogelsberg, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist laut Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen. Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihr Jugendleben selbstständig als Jugendabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod nach dieser Ordnung.

(3) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod untersteht gemäß des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des Leiters/der Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod, der/die sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/In als Leiter/In der Jugendfeuerwehr Romrod beziehungsweise des Ortsteils bedient.

(4) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in der Stadt Romrod muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr Romrod sein. Das Gleiche gilt für den/die Jugendfeuerwehrwart/in der Ortsteile.

§2 AUFGABEN UND ZIELE

(1) Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in den Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.

(2) Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.

(3) Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettbewerbe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

(4) Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Als Mitglied der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. und bis zur Vollendung des 17. Lebensjahr angehören. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss vorliegen.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme berät der Jugendausschuss. Die Aufnahme erfolgt durch den/die Wehrführer/in oder den/die Jugendfeuerwehrwart/in des Ortsteils.

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr).

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,

    • bei der Gestaltung und der Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
    • in eigener Sache gehört zu werden und
    • den Jugendausschuss zu wählen.

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung,

    • an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    • die im Rahmen dieser Ordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und   Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen sowie
    • die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.

§ 5 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Die jeweilige Ordnungsmaßnahme wird im Jugendausschuss beraten und entschieden und von dem/der Jugendwart/In des Ortsteils umgesetzt.

(2) Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses im Benehmen mit dem/der Jugendfeuerwehrwart/in der Stadt Romrod von dem/der Stadtbrandinspektor/in der Feuerwehr Romrod ausgeführt.

(3) Gegen die Ordnungsmaßnahme oder den Ausschluss steht dem/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung schriftlich bei dem /der Stadtbrandinspektor/in der Feuerwehr Romrod erfolgen. Dieser/diese entscheidet über den Einspruch.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod erlischt bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Stadtgebietes,

(2) durch schriftliche Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter,

(3) auf Wunsch des Mitgliedes und

(4) durch Ausschluss.

§ 7 ORGANE

Organe der Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Jugendausschuss

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Romrod im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von gesetzlichen Vertretern der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen sind immer offen durchzuführen, außer es erhebt jemand Einspruch, dann muss geheim gewählt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Jährliche Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
    • Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen
    • Wahlvorschlag des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Romrod und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin
    • Genehmigung des Jahresberichtes
    • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 9 JUGENDFEUERWEHRAUSSCHUSS

(1) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:

    • der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin,
    • der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart/die stellvertretende
      Stadtjugendfeuerwehrwartin,
    • der Schriftführer/die Schriftführerin,
    • die Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile,
    • dem/der Jugendsprecher/Jugendsprecherin

(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben:

    • Planung und Gestaltung der Jugendarbeit,
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen,
    • Koordinierung der Aufgaben zwischen der Stadt- und der
      Kreisjugendfeuerwehr,
    • Vertretung der Jugendfeuerwehr gegenüber kommunalen, privaten und
      sonstigen Gremien.

(3) Die Jugendfeuerwehrausschusssitzungen werden von dem Stadtjugendfeuerwehrwart/der Stadtjugendfeuerwehrwartin mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzung wird von dem Stadtjugendfeuerwehrwart/der Stadtjugendfeuerwehrwartin geleitet. Der Leiter/die Leiterin und der stellvertretende Leiter/die stellvertretende Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod sind jederzeit berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Hierzu ist ihnen die Einladung mit der gleichen Frist vorzulegen.

§ 10 JUGENDFEUERWEHRWART/JUGENDFEUERWEHRWARTIN

(1) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in muss Mitglied der Einsatzabteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule erfolgreich abgelegt haben, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn/sie befähigen, die amtliche Jugendleiter/Innen- Card zu erhalten. Die Befähigung wird von der Hessischen Jugendfeuerwehr nachgewiesen und bestätigt. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden. Gleiches gilt für den Stadtjugendfeuerwehrwart/In. Auf den Stellvertreter/die Stellvertreterin treffen die gleichen Qualifikationen zu.

(2) Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall einer/eine der oder der/die Jugendleiter/in leitet die Jugendfeuerwehr des Ortsteils nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. Im Verhinderungsfall des/der Stadtjugendfeuerwehrwart/In benennt diese/r eine Stellvertretung aus den Reihen der Ortsteiljugendwarte/Innen.

(3) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin in den jeweiligen Stadtteilen wird auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Näheres regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod.

(5) Der Stadtjugendfeuerwehrwart/die Stadtjugendfeuerwehrwartin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin werden auf die Dauer von fünf Jahren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Feuerwehr der Stadt Romrod gewählt. Näheres regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod.

§ 11 JUGENDLEITER/JUGENDLEITERIN

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin unterstützt den Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/Sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 JUGENDSPRECHER/JUGENDSPRECHERIN

Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr im Jugendausschuss.

§ 13 SCHRIFTFÜHRUNG

(1) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist die Aufgabe des Schriftführers/der Schriftführerin. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin verantwortlich.

(2) Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder (Aufnahmegesuch) das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr, das Datum der Übernahme in die Feuerwehr bzw. das Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen.

(3) Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlung aufzunehmen.

§ 14 STÄRKE, BEKLEIDUNG, AUSRÜSTUNG

(1) Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens neun Mitglieder betragen. Bei Überschreitung der Gruppenstärke kann für jede Gruppe ein/e Jugendleiter/in verantwortlich sein. Bei Unterschreitung können die Tätigkeiten mehrere Ortsteile zusammengelegt werden.

(2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinie des zuständigen hessischen Ministeriums die Bekleidung und Ausrüstung von der Stadt kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen

§ 15 AUSBILDUNG UND JUGENDARBEIT

(1) Die feuerwehrmäßige Qualifikation der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen.

(2) Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6 – 52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium.

(3) Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen ist gemäß Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz untersagt.

§ 16 SOZIALE ABSICHERUNG

(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind nach HBKG über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich zu versichern.

(2) Bei der Ausbildung und Ausübung der Jugendarbeit ist die Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und anderer gesetzlicher Vorschriften ist zu achten.

§ 17 ÜBERNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1) Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr Romrod erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.

(2) Bei Wohnsitzwechsel hat das Mitglied der Jugendfeuerwehr die Möglichkeit, einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod, der von dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin ausgestellt wird, zu bekommen.

§ 18 INKRAFTTRETEN

(1) Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Romrod.

(2) Diese Jugendordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Romrod, den 20. Dezember 2024

Der Magistrat der Stadt Romrod
Hauke Schmehl, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Jugendordnung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Romrod, den 20. Dezember 2024

Der Magistrat der Stadt Romrod
Hauke Schmehl, Bürgermeister

(Redaktionelle Anmerkung: Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Romrod kann im Satzungsverzeichnis der Stadt Romrod unter dem Abschnitt „Feuerwehr“ als PDF-Dokument heruntergeladen werden.)

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