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Ob bebaut oder nicht – wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, unterliegt folgenden Grundbesitzabgaben:

  • Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Flächen)
  • Grundsteuer B (für alle übrigen Grundstücke)

Die Stadt Romrod setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrages durch das zuständige Finanzamt (hier das Finanzamt Alsfeld-Lauterbach) die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz beträgt bei der Grundsteuer A 385% und bei der Grundsteuer B 385 %.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig für das gesamte Kalenderjahr ist die Person, die am 01.01. des Jahres im Grundbuch eingetragen ist. Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. in Höhe der Gesamtsumme entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30.09. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.

Eigentumswechsel

Wird ein Grundstück durch Rechtsgeschäft (Verkauf, Schenkung, Überlassung) übereignet, bleibt der bisherige Eigentümer bis zu dem auf den Nutzen- und Lastenwechsel folgenden 1. Januar Steuerschuldner. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen über den Nutzen- und Lastenwechsel berühren die Steuerpflicht des Voreigentümers für das Übergangsjahr nicht. Die Grundsteuerschuld kann von der Stadt Romrod aber abweichend vom Grundsteuergesetz, bei beiderseitigem Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer aber vorzeitig übertragen werden.

Wichtig

Die Grundsteuer ist vom bisherigen Eigentümer solange weiterzuzahlen, bis er einen Abmeldebescheid von uns erhalten hat. In diesem Bescheid ist das Ende der Steuerpflicht angegeben. Eine etwaige Überzahlung bei rückwirkender Änderung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch zurückerstattet.

 

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