Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot) gegenübersteht. Jeder Hundehalter muss die nachstehenden Informationen kennen. Innerhalb des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) gilt seit 2022 eine einheitliche Hundesteuersatzung.
Downloads
In unseren Formularbereich finden Sie die PDF-Downloads für die An- und Abmeldung eines Hundes.
Steuerpflichtige Hunde
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund hält. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und für das jeweilige Jahr anteilig zu entrichten.
Was ist bei Wohnungswechsel mit Hund zu beachten?
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Zuzug nach Romrod mit einem Hund, für den bereits in Deutschland eine Hundesteuer festgesetzt wurde
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Was ist bei der Veräußerung des Hundes zu beachten?
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die als Kampfhunde nach § 5 a der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer besteuert werden.
Steuermarke
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets die für ihn gültige Steuermarke tragen.
Anmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies sofort bei Steueramt anzuzeigen.
Abmeldepflicht steuerpflichtiger Hunde
Wird ein Hund während des Steuerjahres verkauft oder getötet oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über eine Abgabe ist ein Nachweis vorzulegen. Die Abmeldung ist schriftlich dem Steueramt bekanntzugeben.